Winter Auto
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Verkehrs- und Straßenordnung

Alle wichtigen Informationen für Verkehrsteilnehmer in Nord- und Osttirol sind im Tiroler Straßengesetz festgelegt

Das Tiroler Straßengesetz bezeichnet das Gesetz vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege. Die wichtigsten Punkte der Straßenverkehrsordnung - wie Kettenpflicht, Rettungsgasse und Vignette - findest du nochmals genauer erklärt in den gleichnamigen Artikeln.


  • Mautstraßen:
    Mehrere Straßen in Ost- und Nordtirol sind mautpflichtig, wie z.B. die Panoramastraße Kitzbüheler Horn und die Großglockner Hochalpenstraße.

  • Höchstgeschwindigkeiten (wenn nicht durch Verkehrszeichen anders angezeigt):
    Die Höchstgeschwindigkeit für Motorradfahrer und PKWs (bis 3.500 kg) ist auf 50 km/h im Ortsgebiet - 100 km/h außerorts - 100 km/h auf Schnellstraßen - 130 km/h auf Autobahnen festgelegt. Die Kontrollen für Geschwindigkeitsüberschreitungen werden verschärft.

  • Alkohol & Drogen am Steuer:
    Die Promillegrenze liegt in Österreich bei 0,5 (0,1 Promille für Probeführerscheinbesitzer und LKW- und Busfahrer). Für Drogen gibt es noch keinen festgelegten Grenzwert, durch eine Blutuntersuchung wird hier der Nachweis auf Drogen erbracht. Wer über dem Promillewert oder mit Drogen im Blut am Steuer angehalten wird, muss mit harten Strafen rechnen.

  • Handy am Steuer:
    Das Telefonieren und Bearbeiten/Lesen von SMS ist verboten. Ausgenommen ist das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung, bei der beide Hände frei bleiben.

  • Licht am Tag:
    Die Pflicht, das Abblendlicht am Tag auch eingeschaltet zu lassen, wurde 2008 vorerst wieder abgeschafft (29. Novelle des Kraftfahrgesetzes BGBl I 2008/6, 4.1.2008). Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss mit Abblendlicht gefahren werden. Motorräder müssen immer mit Abblendlicht fahren.

  • Warnweste:
    In Österreich besteht Warnwesten-Pflicht - die Jacken dürfen gelb, rot oder orange sein und müssen der ÖNORM EN 471 entsprechen. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss die Warnweste beim Betreten der Fahrbahn bzw. beim Verlassen des Fahrzeugs getragen werden.

  • Verbandspaket und Warndreieck:
    Jeder Autofahrer muss ein Verbandspaket und ein Warndreieck stets mit sich führen und bei einer Verkehrskontrolle auch vorweisen können.

  • Gurte:
    Anlegepflicht besteht auf allen Sitzplätzen, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind.

  • Kindersicherung:
    Kinder unter 14 Jahren und unter 1,50 m Körpergröße müssen im Auto auf Sitzen, die mit Gurten ausgestattet sind, mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen (ECE-genehmigt) gesichert werden. Nur ein Kind darf pro Sitzplatz befördert werden, auch in Kleinbussen.

  • Sicherheitsabstand:
    Der Sicherheitsabstand sollte der Reaktionsweg sein, der erforderlich ist um bei plötzlicher Abbremsung des Vordermanns nicht auf ihn aufzufahren (meist 1 Sekunde). Bei höherer Geschwindigkeit, ungünstigen Straßenverhältnissen oder Anhängerverkehr sollte der Abstand deutlich größer sein. Ein zu geringer Sicherheitsabstand ist gefährlich und strafbar.

  • Sogenannte "Schleicher":
    Ohne zwingenden Grund sehr langsam zu fahren und damit andere Straßenbenützer zu behindern oder gar zu gefährden ist gemäß § 20 Abs 1 StVO verboten und strafbar.

  • Motorradfahrer:
    Für Motorradfahrer gilt Helmpflicht und auf Autobahnen Vignettenpflicht und alle Verordnungen für die Verkehrssicherheit (Sicherheitsabstand etc.). Motorradfahrer sind verpflichtet, auch tagsüber mit Abblendlicht zu fahren. Zudem gilt vom 15. April bis 31. Oktober - vorerst nur in den Bezirken Reutte und Imst bis zur Staatsgrenze Deutschland - ein Fahrverbot für besonders laute Motorräder, also alle Motorräder mit Standgeräusch (Nahfeldpegel) > 95 dB. Eine Übertretung wird mit Strafen geahndet.

  • Benzin:
    Es gibt vier Benzinsorten, die jeweils eine unterschiedliche Oktanzahl aufweisen: Normalbenzin (91 Oktan) - Superbenzin, Super 95, Eurosuper (95 Oktan) - Super +, Super 98 (98 Oktan) - Premium Benzin, Super 100 (100 Oktan). Die Mitnahme von Treibstoff im Reservekanister ist aus EU-Ländern frei, aus anderen Ländern auf 10 Liter beschränkt.

  • Fahrzeugdokumente:
    Ausländische Reisende aus dem EU-Raum benötigen für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug nach Österreich den nationalen Führerschein und Zulassungsschein. Reisende aus anderen Ländern benötigen entweder eine deutschsprachige Übersetzung oder einen zwischenstaatlichen Führerschein.

  • Einreisedokumente:
    Für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten benötigen Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und der Schweiz einen Reisepass ohne Visum oder einen gültigen Personalausweis.

  • Einreise von Haustieren:
    Verlangt werden ein EU-Heimtierausweis mit Kennzeichnung des Tieres (durch Mikrochip oder Tätowierung) und die Tollwutimpfung. Falls du aus einem Nicht-EU-Land stammst, gelten andere Vorschriften, bitte informiere dich direkt beim ÖAMTC.


Über weitere Details oder zum Überprüfen der Aktualität obiger Angaben zum Zeitpunkt deines Urlaubs informiert dich der Österreichische Automobilclub: Tel. +43 512 3320-0 (ÖAMTC Tirol).

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